Obermann hat im Rahmen seines Beitrages verdienstvollerweise grundlegende Änderungsvorschläge zur in § 29 FinStrG normierten Selbstanzeigebestimmung unterbreitet. Ziel ist es, eine legistische Sanierung anzustoßen, um Anwendungsschwierigkeiten der besonders praxisrelevanten Strafaufhebungsnorm einzudämmen. Die aus unserer Sicht zentralsten von Obermann selbst als Diskussionsvorschläge bezeichneten Anregungen sollen in gegenständlicher Anmerkung aufgegriffen werden, wobei eingangs noch ein kurzer Abriss in Bezug auf die Teleologie der Selbstanzeigebestimmung erfolgen soll, da dieser im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Norm entscheidende Bedeutung zukommt. Eine solche Querverbindung wurde im Rahmen des Beitrages von Obermann bedauerlicherweise nicht gezogen.