Die Steuerberatungskosten wegen der für die vertretene juristische Person erstatteten Selbstanzeige sind bei dem potenziell haftenden gesetzlichen Vertreter als Sonderausgaben anzuerkennen. Aufgrund der drohenden Haftung qualifizierte der VwGH die Kosten für die Selbstanzeige als den eigenen Angelegenheiten des Vertreters zugehörend und bejaht deren steuerliche Abzugsfähigkeit.