Deskriptoren: WiEReG; Meldung; Zwangsstrafen; Ermessen; Billigkeit; Zweckmäßigkeit; Haftung; Steuerberater; Strafe.
Normen: § 5 WiEReG, § 15 WiEReG, § 16 WiEReG, § 111 BAO
Die Festsetzung von Zwangsstrafen liegt im Ermessen der Behörde. Bei Ausübung des Ermessens ist auf das Verschuldensausmaß Bedacht zu nehmen. Das Verschulden des Parteienvertreters ist dem Meldepflichtigen zuzurechnen. Dabei ist laut BFG unter anderem zu berücksichtigen, dass der Meldepflichtige berechtigt ist, vom Parteienvertreter Ersatz zu begehren.