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BFG: Die Rolle des Steuerberaters bei Zwangsstrafen iZm WiEReG-Meldungen

FinanzstrafrechtJudikaturNatascha SautterZSS 2023, 183 Heft 4 v. 30.12.2023

Deskriptoren: WiEReG; Meldung; Zwangsstrafen; Ermessen; Billigkeit; Zweckmäßigkeit; Haftung; Steuerberater; Strafe.

Normen: § 5 WiEReG, § 15 WiEReG, § 16 WiEReG, § 111 BAO

Die Festsetzung von Zwangsstrafen liegt im Ermessen der Behörde. Bei Ausübung des Ermessens ist auf das Verschuldensausmaß Bedacht zu nehmen. Das Verschulden des Parteienvertreters ist dem Meldepflichtigen zuzurechnen. Dabei ist laut BFG unter anderem zu berücksichtigen, dass der Meldepflichtige berechtigt ist, vom Parteienvertreter Ersatz zu begehren.

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