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BFG: Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO nur bei Gewissheit der Rechtswidrigkeit

AbgabenverfahrenJudikaturFranz AlthuberZSS 2023, 121 Heft 3 v. 29.11.2023

Deskriptoren: Rechtswidrigkeit; Bescheid; Bescheidaufhebung.

Normen: § 299 BAO

Die Aufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO setzt die „Unrichtigkeit des Spruches“ des aufzuhebenden Bescheides voraus. Die Rechtswidrigkeit muss gewiss sein, die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit rechtfertigt daher keine Bescheidaufhebung.

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