Deskriptoren: Rechtswidrigkeit; Bescheid; Bescheidaufhebung.
Normen: § 299 BAO
Die Aufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO setzt die „Unrichtigkeit des Spruches“ des aufzuhebenden Bescheides voraus. Die Rechtswidrigkeit muss gewiss sein, die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit rechtfertigt daher keine Bescheidaufhebung.