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BFG: Keine Haftung gemäß § 9 Abs 1 BAO – Prokurist ist keine „zur Vertretung juristischer Personen berufene Person“ iSd § 80 Abs 1 BAO

AbgabenverfahrenJudikaturHannah KaiserZSS 2023, 115 Heft 3 v. 29.11.2023

Deskriptoren: Haftung; Prokurist.

Normen: § 80 Abs 1 BAO, § 83 BAO, § 9 Abs 1 BAO

Nach Ansicht des BFG handelt es sich bei einem Prokuristen aufgrund der laufenden Überwachung durch einen Geschäftsführer nicht um eine „zur Vertretung berufene Person“ iSd § 80 Abs 1 BAO. Aus diesem Grund sei auch die Vertreterhaftung des § 9 BAO auf einen mit den steuerlichen Agenden betrauten Prokuristen nicht anwendbar. Es bleibt abzuwarten, ob sich der VwGH seiner Rechtsprechungslinie zum sozialversicherungsrechtlichen Pendant anschließen wird.

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