Deskriptoren: Haftung; Prokurist.
Normen: § 80 Abs 1 BAO, § 83 BAO, § 9 Abs 1 BAO
Nach Ansicht des BFG handelt es sich bei einem Prokuristen aufgrund der laufenden Überwachung durch einen Geschäftsführer nicht um eine „zur Vertretung berufene Person“ iSd § 80 Abs 1 BAO. Aus diesem Grund sei auch die Vertreterhaftung des § 9 BAO auf einen mit den steuerlichen Agenden betrauten Prokuristen nicht anwendbar. Es bleibt abzuwarten, ob sich der VwGH seiner Rechtsprechungslinie zum sozialversicherungsrechtlichen Pendant anschließen wird.