Deskriptoren: Strafbemessung; Erschwerungsgrund; Lohnabgaben; Meldung; (konkludente) Selbstanzeige; Tatwiederholung.
Normen: § 21 Abs 2 FinStrG, § 23 FinStrG, § 49 Abs 1 lit a FinStrG
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Entrichtungs- bzw Abfuhrzeiträume verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums und jeder Steuerart unabhängig von der Höhe des selbst zu berechnenden Betrages eine selbstständige Tat und damit jeweils ein Finanzvergehen verwirklicht wird.