Deskriptoren: Zustellung; Postlauf; Zustelldienste.
Normen: § 108 BAO, § 245 BAO, § 260 BAO, § 2 ZustG
Die BAO rechnet grundsätzlich den Postlauf bei Fristen nicht mit ein. Ein überraschend erscheinendes Urteil des BFG unterscheidet jedoch zwischen der Österreichischen Post und anderen Zustelldiensten. Nur bei Beförderungsvorgängen durch Erstere soll der Postlauf zur Fristenwahrung nicht eingerechnet werden.