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Fortlaufhemmung und Verjährungsfristen im Finanzstrafrecht – ein Vorschlag de lege ferenda

FinanzstrafrechtAufsätzeMMag. Dr. Elisabeth KöckZSS 2022, 94 Heft 2 v. 4.8.2022

Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Nach Auffassung des OGH setzt die Fortlaufhemmung der Verjährung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren nicht mit dem Beginn des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO), sondern erst ab dem Zeitpunkt ein, ab dem das Verfahren von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht geführt wird.11Ua OGH 13.11.2019, 13 Os 72/19s. In diesem Beitrag werden Wertungswidersprüche und Inkonsistenzen in Bezug auf Fortlaufhemmung und Verjährungsfristen aufgezeigt. Es wird ein konkreter Textvorschlag für eine Gesetzesänderung des § 31 FinStrG de lege ferenda vorgelegt, um Diskrepanzen künftig zu vermeiden.

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