Die Frage, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Zollrecht einbringungshemmende Wirkung hat, wird von der Zollverwaltung einerseits und dem BFG bzw VwGH andererseits unterschiedlich beurteilt. Während die Zollverwaltung die Hemmung der Einbringung verneint, sind das BFG und der VwGH sich einig: Schon der Antrag auf Aussetzung hemmt in einem zollrechtlichen Verfahren die Vollziehung in Form der Einbringung. Streitpunkt ist die Anwendung des § 230 Abs 6 BAO und der Einfluss von Art 45 UZK auf die Anwendbarkeit dieser Norm.