Gem Art 211 MwStSyst-RL legen die Mitgliedstaaten die Einzelheiten der Entrichtung der Mehrwertsteuer für die Einfuhr von Gegenständen fest und können insbesondere bestimmen, dass die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr, sondern im Rahmen der Umsatzsteuererklärung erfolgen kann. Österreich hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Vereinfachung in § 26 Abs 3 Z 2 UStG normiert.