Die Umsatzsteuer hat bereits aus der abgabenverwaltungsrechtlichen Perspektive mit ihrer Selbstberechnung, Voranmeldung und Vorauszahlung den Ruf einer Hochrisikoabgabe inne. In der Konsequenz stellt sich daher häufig die Frage, wie die Finanzstrafbehörde mit Versäumnissen in der Berechnung, missglückten Anzeigen oder gänzlich unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen umgehen wird. Der folgende Artikel stellt den regelmäßigen Arbeitsanfall der Finanzstrafbehörde im Kontext der Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume, die möglichen Subsumtionen und Unterschiede der Tatbestände des § 49 Abs 1 lit a FinStrG und § 33 Abs 2 lit a FinStrG, praktische Fallkonstellationen sowie drohende finanzstrafrechtliche Konsequenzen dar.