Deskriptoren: Schätzung; ordnungsgemäße Buchführung; Formfehler; Außenprüfung.
Normen: § 131 BAO, § 163 BAO, § 184 BAO
Eine Schätzungsbefugnis besteht nur dann, wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt oder berechnet werden können. Bloß formelle Unzulänglichkeiten, mögen sie auch gravierend sein, rechtfertigen keine Schätzung, wenn nicht auch gleichzeitig die sachliche Unrichtigkeit der Buchführung zweifelhaft ist.