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Betriebsstättensachverhalte nach dem EU-Meldepflichtgesetz

Internationale EntwicklungenProf. Dr. Stefan Bendlinger , Robert HofmannZSS 2020, 293 Heft 4 v. 5.12.2020

Mit dem EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) wurde die Richtlinie (EU) 2018/82 des Rates vom 25.5.2018 (DAC 6)11Richtlinie (EU 2018/822 des Rates vom 25.5.2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl L 139/1 v. 5.6.2018. in österreichisches Recht übernommen. Das Gesetz verpflichtet Intermediäre oder den Nutzer bestimmter gesetzlich definierter grenzüberschreitender Steuergestaltungen, sofern sie ein Risiko der Steuermeidung aufweisen, der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards (GMS) dienen oder die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers verhindern, diese Gestaltungen innerhalb gesetzlich vorgesehener Fristen, die in Österreich COVID-19-bedingt um drei Monate verlängert worden sind, an das BMF zu melden. Wenngleich einzelne Kennzeichen vor allem Gewinnverlagerungen zwischen rechtlich selbständigen Konzernunternehmen im Visier haben, zeigt der folgende Beitrag, dass auch auf den ersten Blick unbedenkliche Betriebsstättensachverhalte eine Meldepflicht auslösen können.

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