Kommt es zu einer Verkürzung von Kammerumlage 1 (KU 1), ergeben sich in der Beratungspraxis folgende finanzstrafrechtlichen und abgabenverfahrensrechtlichen Fragestellungen: Wurde ein Finanzvergehen verwirklicht? Welches Finanzvergehen wurde verwirklicht? Kann das Finanzvergehen noch saniert werden? Welcher Zeitraum muss saniert werden? Welche Besonderheiten gilt es bei der Kammerumlage 1 zu beachten? Mit folgendem Beitrag möchten wir auf diese und weitere Fragen eingehen.