Deskriptoren: Wiederaufnahme; Neuerungstatbestand; Begründung; Außenprüfungsbericht; Niederschrift.
Normen: § 93 BAO, § 201 BAO, § 303 BAO
Soll ein Verfahren aufgrund des Neuerungstatbestandes wiederaufgenommen werden, so hat das Finanzamt darzulegen, welche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Wird dabei auf die Niederschrift der Schlussbesprechung oder den Außenprüfungsbericht verwiesen und finden sich dort keine entsprechenden Sachverhaltsumstände, so leidet der Bescheid an einem nicht behebbaren Begründungsmangel.