Die kriminalstrafrechtliche Verurteilung von Tätern wegen „klassischer“ Wirtschafts- und Korruptionsdelikte kann, sofern die Taten zu (vorübergehenden) Vermögenszuwächsen bei den Verurteilten geführt haben und Verjährung1 einer steuerstrafrechtlichen Verfolgung der Finanzvergehen nicht entgegensteht, ein in der Praxis häufig wenig beachtetes abgaben- und finanzstrafrechtliches „Nachspiel“ haben. Damit verbundenen materiellen steuer(-straf-)rechtlichen Aspekten widmet sich gegenständlicher Beitrag und nimmt dabei auch auf ausgewählte verfahrensrechtliche Besonderheiten Bezug.