Die Hemmung der Verjährungsfrist im Strafverfahren wegen gerichtlich zu ahndender Finanzver-gehen setzt erst dann ein, wenn das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird.1
Deskriptoren: Fortlaufhemmung; gerichtliches Finanzstrafverfahren; Verfolgungshandlung; Verjährung; Führen des Strafverfahrens.