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Update zu Fortlaufhemmung gemäß § 31 Abs 4 lit b FinStrG im gerichtlichen Finanzstrafverfahren (Poppenwimmer, ZSS 2020, 65)

Schwerpunkt: Aktuelles zum Gerichtlichen FinanzstrafverfahrenAufsätzeMag. Marc Julian Mayerhöfer , Mag. Linda PoppenwimmerZSS 2020, 248 Heft 4 v. 5.12.2020

Die Hemmung der Verjährungsfrist im Strafverfahren wegen gerichtlich zu ahndender Finanzver-gehen setzt erst dann ein, wenn das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird.11 Lässig in Höpfel/Ratz, WK2 FinStrG § 31 Rz 11 mwN (Stand 1.6.2020, rdb.at).

Deskriptoren: Fortlaufhemmung; gerichtliches Finanzstrafverfahren; Verfolgungshandlung; Verjährung; Führen des Strafverfahrens.

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