Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. In die Verjährungsfrist wird nach § 31 Abs 4 lit b FinStrG die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren unter anderem bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird, nicht eingerechnet. Dieser Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, was in diesem Zusammenhang unter dem Begriff „Tat“ zu verstehen ist.1