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Die Tat, wegen der ein gerichtliches Finanzstrafverfahren geführt wird – Überlegungen zur Fortlaufhemmung nach § 31 Abs 4 lit b FinStrG

Schwerpunkt: Aktuelles zum Gerichtlichen FinanzstrafverfahrenAufsätzeMag. Simon StürzerZSS 2020, 237 Heft 4 v. 5.12.2020

Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. In die Verjährungsfrist wird nach § 31 Abs 4 lit b FinStrG die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren unter anderem bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird, nicht eingerechnet. Dieser Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, was in diesem Zusammenhang unter dem Begriff „Tat“ zu verstehen ist.11Mein besonderer Dank gilt Mag. Rainer Obermann für die anregenden fachlichen Diskussionen, die wertvollen Hinweise und die kritische Durchsicht des Manuskripts. Die Ausführungen geben ausdrücklich nur die persönliche Meinung des Autors wieder.

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