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Die Fortlaufhemmung nach § 31 Abs 4 lit b FinStrG im gerichtlichen Finanzstrafverfahren – Replik auf Poppenwimmer, ZSS 2020, 65

FinanzstrafrechtAufsätzeElisabeth KöckZSS 2020, 215 Heft 3 v. 5.9.2020

In die Verjährungsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird (§ 31 Abs 4 lit b FinStrG). Eine Interpretation, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Finanzstrafverfahren den Verfolgungshandlungen der Finanzstrafbehörde (aus eigenem) jegliche verjährungshemmende Wirkung abspricht, ist unzutreffend.

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