Oft werden bei Außenprüfungen Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Tochtergesellschaften, die auf sieben Jahre zu verteilen sind (§ 12 Abs 3 Z 2 KStG), als (zum Teil oder zur Gänze) nicht abzugsfähig beanstandet. Derartige Feststellungen werden häufig erst viele Jahre nach Veranlagung des „Wurzeljahres“, in dem das erste Siebentel abgesetzt wurde, getroffen. Hierbei stellt sich in der Praxis oftmals die Frage, ob derartige Abzugsverbote von der Außenprüfung noch im Nachhinein ins Treffen geführt werden dürfen, und wie weit (oder ob überhaupt) Korrekturen hinsichtlich der Siebentelabsetzungen durchgeführt werden dürfen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob unter dem Titel des Bilanzberichtigungstatbestands sogar bereits verjährte Zeiträume (!) korrigiert werden können.