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Empfängerbenennung nach § 162 BAO bei „Scheinunternehmen“ als Empfänger der abgesetzten Beträge

Schwerpunkt: Empfängerbenennung Und AbzugsverboteAufsätzeBenjamin TwardoszZSS 2020, 101 Heft 2 v. 5.6.2020

Seit der Einführung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes kommt es (insbesondere in der Baubranche) vor, dass der Empfänger der abgesetzten Beträge als ein „Scheinunternehmen“ iSd § 8 SBBG qualifiziert wird. Es stellt sich dann die Frage, ob Beträge, die an diese Unternehmen gezahlt wurden, ertragsteuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind. Zur Beantwortung werden die angewandten Bestimmungen sowie die dazu ergangene Rechtsprechung analysiert.

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