Nach § 22 Abs 1 GmbHG ist der Geschäftsführer einer GmbH zur Führung eines internen Kontrollsystems (IKS) verpflichtet. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die Bestimmung und beschäftigt sich insbesondere mit der Frage, ob § 22 Abs 1 GmbHG auch eine Pflicht zur Etablierung eines Steuerkontrollsystems, also eines IKS für steuerliche Zwecke, umfasst.