§ 31 FinStrG normiert in Abs 4 lit b in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen eine Fortlaufhemmung (nur) für die Zeit, während der wegen der Tat(en) gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird.1 Verfolgungshandlungen der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren haben daher – mit Ausnahme der in § 99 Abs 2 StPO genannten Ermittlungsmaßnahmen – keine verjährungshemmende Wirkung.