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Fortlaufhemmung gemäß § 31 Abs 4 lit b FinStrG im gerichtlichen Finanzstrafverfahren

FinanzstrafrechtAufsätzeLinda PoppenwimmerZSS 2020, 65 Heft 1 v. 5.3.2020

§ 31 FinStrG normiert in Abs 4 lit b in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen eine Fortlaufhemmung (nur) für die Zeit, während der wegen der Tat(en) gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird.11RIS-Justiz RS0132861. Verfolgungshandlungen der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren haben daher – mit Ausnahme der in § 99 Abs 2 StPO genannten Ermittlungsmaßnahmen – keine verjährungshemmende Wirkung.

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