Am 19.09.2019 wurde im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 das EU-Meldepflichtgesetz („EU-MPfG“)1 vom Nationalrat beschlossen. Das EU-MPfG verpflichtet in erster Linie sogenannte „Intermediäre“ bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen an das Finanzamt zu melden. Gegenstand des vorliegenden Beitrages ist die sachliche Meldepflicht des EU-MPfG und somit die Frage, welche Kriterien grenzüberschreitende Gestaltungen erfüllen müssen, damit sie der Meldepflicht unterliegen.