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Die neuen Meldepflichten für Intermediäre und Steuerpflichtige im Überblick

Schwerpunkt: Offenlegung und MeldepflichtAufsätzeChristian Wilplinger , Jacqueline EdelsbrunnerZSS 2020, 24 Heft 1 v. 5.3.2020

Das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG)11EU-MPfG BGBl I 2019/91. Das AbgÄG 2020 wurde mittels Initiativantrag 983/A, 26. GP eingebracht. regelt die österreichische Umsetzung der DAC 622Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25.5.2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl L 139 vom 5.6.2018, S 1 („DAC 6“). und sieht eine Meldepflicht für potenziell aggressive Steuerplanungsgestaltungen sowie deren automatischen Informationsaustausch innerhalb der Europäischen Union vor. Die Pflicht zur Meldung obliegt primär den sogenannten Intermediären. In bestimmten Fällen geht die Meldeverpflichtung jedoch auch auf den Steuerpflichtigen über. Das EU-MPfG wird mit 1.7.2020 in Kraft treten. Dieser Beitrag soll einen Überblick über das Verfahren rund um die neuen Meldepflichten bieten sowie auf spezifische Pflichten der Intermediäre und Steuerpflichtigen hinweisen.33Für eine Darstellung der meldepflichtigen Gestaltungen vgl Schimmer, DAC 6-Richtlinie: Meldepflichtige Gestaltungen gemäß § 4 ff EU-MPfG, in diesem Heft.

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