Wer sich auf eine vertretbare Rechtsansicht beruft, kann uU finanzstrafrechtlich nicht verfolgt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die jeweiligen Offenlegungspflichten erfüllt sind. In der Praxis gilt es, die sich dabei ergebenden zahlreichen Fallstricke zu vermeiden.
Deskriptoren: Vertretbarkeit; Irrtum; Schuldausschließungsgründe; Offenlegungspflicht.