Der Gesetzgeber verfolgte bei der Novellierung des § 29 Abs 6 FinStrG das Ziel, „jedwedes Taktieren“ von Finanzstraftätern bei Selbstanzeigen hintanzuhalten. Mit der legislativen Anpassung konnte allerdings der Bestimmung nicht in allen Belangen die gewünschte Klarheit verliehen werden. Der Gesetzeswortlaut beinhaltet mehrere Begriffe, welche sich bisher nicht eindeutig interpretieren ließen. Jüngst ergangene höchstgerichtliche Entscheidungen sollen diesen Rechtsunsicherheiten Abhilfe schaffen.