Deskriptoren: E-Mail; Vorlageantrag; Einstellung des Beschwerdeverfahrens.
Normen: § 86a BAO, § 281a BAO
Eine verfassungskonforme Vorgangsweise der Verwaltungsgerichte sieht Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes gem Art 133 B-VG ausdrücklich nur in Form von Erkenntnissen oder Beschlüssen vor; formlose Verständigungen iSd § 281a BAO sind daher im Rahmen eines Beschlusses vorzunehmen, um die Verfassungskonformität zu gewährleisten.