In der Gesamtheit der unterschiedlichen sondergesetzlichen Haftungsregime, denen Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften unterliegen, hat die Verantwortlichkeit für nicht entrichtete Steuern und Abgaben einen besonders hohen praktischen Stellenwert.1 Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Haftungsbestimmung des § 9 Abs 1 BAO und befasst sich im Anschluss daran mit wichtigen Einzelfragen zu dieser Norm, die in der Praxis regelmäßig für Diskussionen sorgen.