§ 5 Abs 2 Satz 2 Fall 1 FinStrG erweitert den örtlichen Anwendungsbereich des FinStrG indem er fingiert, dass ein Finanzvergehen, das nicht im Inland aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt wurde, iSd § 5 Abs 1 FinStrG als im Inland begangen gilt.