( § 1489 ABGB , § 84 ZPO , § 226 Abs 1 ZPO ) Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs nach einem ärztlichen Kunstfehler beginnt, sobald nicht nur Schaden und Schädiger bekannt sind, sondern auch verlässliche Anhaltspunkte für den Kunstfehler vorliegen. Bloße Vermutungen verpflichten den Geschädigten nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens.

