( § 140 ABGB , § 12a FLAG ) Die Anrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermindert den Unterhaltsanspruch des Kindes von vornherein. Die Anrechnung kann daher nicht voraussetzen, dass der Schuldner seine Geldunterhaltspflicht tatsächlich erfüllt.
OGH 23.11.2004, 1 Ob 167/04x

