( § 140 ABGB ) Ein Kinderzuschuss fällt nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage, soweit er nicht für den Unterhaltsberechtigten, sondern für andere Kinder bezogen wird.
( § 140 ABGB ) Ein Kinderzuschuss fällt nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage, soweit er nicht für den Unterhaltsberechtigten, sondern für andere Kinder bezogen wird.
