( § 140 ABGB , § 12a FLAG ) Wenn der Unterhaltspflichtige im Außerstreitverfahren als Antragsteller die Herabsetzung des Unterhalts anstrebt, setzt die Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags auf den Unterhalt ein ausdrückliches Vorbringen voraus. In einem Unterhaltsverfahren, in dem der Unterhaltspflichtige als Antragsgegner eine Unterhaltserhöhung abwehren will, findet die Anrechnung hingegen von Amts wegen statt, sofern deren Voraussetzungen unstrittig oder aktenkundig sind.

