( § 536 ABGB , § 707 ABGB ) Die Einsetzung einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht gezeugten Person als Erbin wird in eine fideikommissarische Substitution unter der aufschiebenden Bedingung der Lebendgeburt umgedeutet, soweit diese nach § 612 ABGB zulässig ist. Bis zum Eintritt der Bedingung finden die Regeln der konstruktiven (stillschweigenden) Nacherbfolge des § 707 ABGB Anwendung; die gesetzlichen Erben werden als Vorerben behandelt.

