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Darlehen - Bezahlung einer Schuld des Darlehensnehmers

SCHULDRECHTZRInfo 2004/348 Heft 16 v. 23.9.2004

( § 983 ABGB ) Ein Darlehen (Realvertrag) kann auch durch Bezahlung einer Schuld des Darlehensnehmers gewährt werden.

OGH 16.07.2004, 8 Ob 156/03d

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