( § 140 ABGB , § 12a FLAG ) Auch ein Geldunterhaltsanspruch eines Kindes, der nicht nach der Prozentsatzmethode, sondern aufgrund der „Luxusgrenze“ (2,5-facher Regelbedarf) festgesetzt wurde, ist um jenen Betrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags zu vermindern, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt.

