Werden die in einem Exekutionsverfahren betriebenen Ansprüche direkt im Zuge des gerichtlichen Exekutionsverfahrens befriedigt (bspw durch Zahlung an den Gerichtsvollzieher), ist das Exekutionsverfahren von Amts wegen einzustellen. Ansonsten (bspw im Falle einer außergerichtlichen Zahlung oder Einigung) endet das Exekutionsverfahren grundsätzlich erst über Antrag, was die Zustimmung des Betreibenden verlangt.

