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Das „Werk“ eines Werkvertrages11Vgl dazu Wenusch, System des Bauwerkvertragsrechts (2025) Rz 647 ff.

PraktischesWissenswertes und AktuellesHermann WenuschZRB 2025, XVII Heft 4 v. 30.12.2025

Die Herstellung eines Gegenstandes ist etwas anderes als dessen Verkauf

§ 1151 Abs 1 ABGB lautet: „[W]enn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, [so entsteht] ein Werkvertrag“.

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