Die Herstellung eines Gegenstandes ist etwas anderes als dessen Verkauf
§ 1151 Abs 1 ABGB lautet: „[W]enn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, [so entsteht] ein Werkvertrag“.
Die Herstellung eines Gegenstandes ist etwas anderes als dessen Verkauf
§ 1151 Abs 1 ABGB lautet: „[W]enn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, [so entsteht] ein Werkvertrag“.
