Deskriptoren: Gerichtsstandvereinbarung; Zusatzverträge.
Art 25 EuGVVO
Die Gerichtsstandsvereinbarung muss schriftlich geschlossen werden. Eine schriftliche Vereinbarung liegt dann vor, wenn jede Vertragspartei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat. Dies kann in einer gemeinsamen Urkunde geschehen oder aber auch in getrennten Schriftstücken, soweit aus diesen immerhin klar hervorgeht, dass sie denselben Rechtsstreit bzw dasselbe Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben und sich die Parteien über den Gerichtsstand geeinigt haben.

