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Der Verwaltungsgerichtshof klärt die Frage der Aufteilung von prozentmäßigen Bebauungsbeschränkungen

JudikaturGerhard CechZRB 2025, 10 Heft 1 v. 16.5.2025

Deskriptoren: flächenmäßige Ausnutzbarkeit; Bauplatz; bebaubare Fläche.

§ 5 Abs 4 lit d Wr BauO, § 76 Abs 10 Wr BauO

Die jeweiligen prozentmäßigen Beschränkungen sind (sofern nicht ausdrücklich Anderes festgelegt ist) auf die betroffenen Bauplatzteile nach dem Verhältnis ihrer Größe zur gesamten Bauplatzfläche aufzuteilen.

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