Nach § 27 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie hat sich „mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten“, die sich aus der Auslegung des KollV ergeben, „vor Anrufung des Einigungsamts“ ein paritätisch zusammengesetzter Ausschuss zu befassen. Ähnliche Bestimmungen enthalten auch andere KollV. Die Bestimmung soll hier anhand des für die Bauangestellten anwendbaren KollV dargestellt werden.

