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Die praktische Bedeutung des § 27 Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie („Schlichtung von Streitigkeiten“)

AufsätzeMMag. Dr. Christoph WiesingerZRB 2025, 3 Heft 1 v. 16.5.2025

Nach § 27 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie hat sich „mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten“, die sich aus der Auslegung des KollV ergeben, „vor Anrufung des Einigungsamts“ ein paritätisch zusammengesetzter Ausschuss zu befassen. Ähnliche Bestimmungen enthalten auch andere KollV. Die Bestimmung soll hier anhand des für die Bauangestellten anwendbaren KollV dargestellt werden.

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