Mit der Unerschwinglichkeit ist im vorliegenden Beitrag eine Form der Unmöglichkeit angesprochen, wobei aber keine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, sondern eine „wirtschaftliche“ Unmöglichkeit gemeint ist, die dann vorliegen kann, wenn die Kosten in einem unangemessenen Verhältnis zum daraus entspringenden Nutzen stehen. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch die fraglichen Kosten aufwenden würde. Daher sind von vornherein keine allgemein gültigen Aussagen möglich, wie hoch die Kosten sein müssen, um von Unmöglichkeit sprechen zu können. Es ist vielmehr stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Bedeutung der Sache abzustellen.