Im Lichte der Neuausgabe der ÖNORM B 2110:2023-05-01 thematisiert dieser Beitrag die Änderungen hinsichtlich der Form der Warnung. Zudem werden anhand der aktuellen Rechtsprechung der Entgeltanspruch des Werkunternehmers bei einem teilweisen Misslingen des Werks sowie die Folgen einer Selbstverbesserung durch den Werkbesteller behandelt.

