§ 1168 ABGB bestimmt, dass dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung gebührt, wenn er durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, bei der Ausführung des Werkes verkürzt wird.
Unterstellt man, dass die Erschwernis „unvorhersehbares Grundwasser“ auf der Seite des Bestellers liegt und dass mit einer entsprechenden Wasserhaltung das vom Besteller gewünschte Bauwerk sehr wohl errichtet werden kann (dh es liegt „Werkidentität“ mit Erschwernis vor, so ist dies wohl „ein Klassiker“: Der Vertrag bleibt bestehen und dem Unternehmer gebührt für die Erschwernis ein zusätzliches Entgelt.