Im Beitrag wird untersucht, welche „Fassung“ der Regeln der Technik den werkvertragsrechtlichen Leistungsgegenstand bestimmt, wenn der Bauunternehmer ein Bauwerk schuldet, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss.
Im Beitrag wird untersucht, welche „Fassung“ der Regeln der Technik den werkvertragsrechtlichen Leistungsgegenstand bestimmt, wenn der Bauunternehmer ein Bauwerk schuldet, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss.