Deskriptoren: Wartefrist; Kaufverträge über KFZ-Abstellplätze; liegenschaftsfremde Interessenten.
§ 5 Abs 2 WEG, § 879 Abs 1 ABGB
Die Erwerbsbeschränkungen des § 5 Abs 2 Satz 1 und 2 WEG gelten sowohl für die erstmalige (konstitutive) Begründung von Wohnungseigentum als auch für derivative Erwerbsvorgänge innerhalb der Drei-Jahres-Frist. Erst nach Ablauf dieser Frist „herrscht der Markt ohne weitere Beschränkungen“.