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Zur Haftung des Bauunternehmers für unbrauchbares Baumaterial

JudikaturZRB 2023, 19 Heft 1 v. 12.4.2023

Deskriptoren: Werkvertrag; Gehilfe; Haftung; Baumaterial.

§ 1313a ABGB

Nach § 1313a ABGB haftet, wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, diesem für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.

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