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Eine Pauschalierung des bei Abbestellung zu zahlenden Entgelts befreit nicht von der Mitteilungspflicht gemäß § 27a KSchG

JudikaturZRB 2022, 132 Heft 4 v. 30.12.2022

Deskriptoren: Werkvertrag; Abbestellung; Entgelt; Fälligkeit; Mitteilungspflicht; HOA.

§ 1168 ABGB, § 27a KSchG

Die Rechtsfolge der Abbestellung (Stornierung) ist nach § 1168 (1) Satz 1 ABGB die Berechtigung des Unternehmers, den (eingeschränkten) Werklohn zu fordern. Der Werkunternehmer hat nach § 1168 (1) Satz 1 ABGB Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, muss sich jedoch anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Der Unternehmer muss nicht von sich aus die Abrechnung vornehmen; vielmehr hat der Besteller zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss.

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